SATZUNG
Beschlossen am 05.07.2018 in Berlin. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 21.09.2019.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg unter der Registernummer VR 36 882 B.
|
- 1 Name des Vereins, Sitz und Geschäftsjahr
- 1. Nr. 1 Der Verein führt den Namen HumanBenefit International e.V. mit der Abkürzung HBI.
- 1 Nr. 2 Er ist ein rechtsfähiger Verein, hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter der Registernummer VR 36 882 B eingetragen.
- 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
- 2 Zweck des Vereins
- 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, auf nationaler und internationaler Ebene, vor allem durch die Verteilung von Lebenswichtigem, Förderung der Bildung und die Förderung von Integration i. S. d § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO. Die Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 53 und 52 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) Schaffung und Betreibung von mobilen Verteilerstellen (z.B. Foodtrucks) für die Abholung, Verteilung und Vermittlung von Lebensmittel – und Sachspenden an bedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO
- b) Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung und Unterstützung der Bildung von Kindern und Jugendlichen durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO
- c) Organisation, Beratung, Vermittlung an Bildung – und Weiterbildungsträgern, Begleitung spezifischer sozialer Anliegen, Aufbau von nachträglichen Berufs – und Lebensperspektiven und Aufbau von Selbsthilfegruppen für Menschen, die ohne Obdach sind und Haftentlassene, die schon längere Zeit keine Teilnahme am sozialen Leben hatten.
- d) Aufsuchen und vermitteln von Migranten an Bildungsträger und Projekten, die eine lebensbezogene, effektive Integration bieten.
- e) Förderung der Integration und Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses, sowie der Solidarität der Kulturen, Religionen und Völkergemeinschaften im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO u.a. durch die Organisation und Durchführung von Begegnungstagen.
- f) Schaffung und Betreibung von Containerparks, als Unterkünfte für Obdachlose
- g) Erschaffung eines Netzwerks durch Menschen und Lagerstätten, um u.a. aus Wohnungsauflösungen, Möbel, Haushaltsgeräte und andere Utensilien für den Haushalt, lagern und bei Bedarf an bedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO zu verteilen
- 2 Nr. 2 Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.
- 3 Gemeinnützigkeit
- 3 Nr. 1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- 3 Nr. 3 Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung dies zulassen.
- 3 Nr. 4 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- 3 Nr. 5 Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- 4 Mitgliedschaft
- 4 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung einer Beitrittserklärung muss nicht begründet werden.
- 4 Nr. 2 Die Mitgliedschaft wird ggf. durch Entrichtung einer Aufnahmegebühr erworben.
- 4 Nr. 3 Die Mitgliedschaft wird durch Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages endgültig.
- 4 Nr. 4 Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich über Bankeinzug zu entrichten.
- 4 Nr. 5 Beitrittserklärung und Stimmabgaben Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- 4 Nr. 6 Bei öffentlichen Handlungen der Mitglieder des Vereins, haben sie stets zu berücksichtigen, dass sie auch als Mitglied des Vereins wahrgenommen werden.
- 4 Nr. 7 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
(a) Aktiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder), sie müssen die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Vereins bejahen, die Satzung anerkennen und zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit sein.
(b) Passiven, kooperativen oder Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder), die gewillt sind, den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen zu unterstützen, oder der sozialen Dienstleistungen des Vereins bedürfen und kein Mitglied einer Organisation sind, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeiten.
(c) Ehrenmitgliedern.
Alle Mitglieder des Vereins sind Antragsberechtigt.
- 5 Beiträge
- 5 Nr. 1 Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Höhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistung und Höhe der Aufnahmegebühr, regelt.
- 6 Probezeit
- 6 Nr. 1 Der Vollmitgliedschaft geht eine Probezeit voraus, diese dauert 9 Monate und beginnt mit Bekanntgabe der vorläufigen Aufnahmeentscheidung. Während dieser Probezeit haben die Antrag stellenden Personen gleiche Rechte und Pflichten wie ein Mitglied, jedoch kein aktives Stimmrecht. Während der Probezeit kann die vorläufige Aufnahmeentscheidung ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Vollmitgliedschaft beginnt nach Ablauf der Probezeit und mit Bekanntgabe der endgültigen Aufnahmeentscheidung.
- 6 Nr. 2 Nach Ablauf der Probezeit, entscheidet der Vorstand über eine Vollmitgliedschaft.
- 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- 7 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet
- Mit dem Tod des Mitglieds,
- Durch freiwilligen Austritt,
- Durch Streichung von der Mitgliederliste,
- Durch Ausschluss aus dem Verein,
- Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- 7 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
- 7 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- 7 Nr. 4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- 7 Nr. 5 Während der Probezeit kann die vorläufige Aufnahmeentscheidung ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs wird eine Mitgliedschaft nicht begründet.
- 7 Nr. 6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- 7 Nr. 7 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
- 8 Dachorganisation
Der Verein kann sich einer Dachorganisation anschließen. Ziel dieses Anschlusses soll es sein, die Ziele des Vereins effektiver zu verwirklichen.
Über den Anschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- 9 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- 10 Der Vorstand
- 10 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus
(a) 1. Vorsitzender;
(b) 2. Vorsitzender;
(c) Schatzmeister;
(d) bis zu 1 weiterem Vorstandsmitglied;
(e) wenn die Aufgaben und die Größe des Vereins (mind. 100 Mitglieder) es erfordert, kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, den Vorstand zu erweitern.
Die vorstehend unter a – e genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i. S. d § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die 1. Und 2. Vorsitzenden sowie der Schatzmeister sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 befreit werden.
- 10 Nr. 2 Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
- 10 Nr. 3 Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode Beisitzer/Beisitzerinnen und Fachgremien berufen. Diese sind bei der nächsten Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern zu bestätigen.
- 10 Nr. 4 Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher;
- Erstellung des Haushaltsplans; des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- Abschluss u. Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- 10 Nr. 5 Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstandes können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
- 10 Nr. 6 Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
- 10 Nr. 7 Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
- 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- 11 Nr. 1 Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
- 11 Nr. 2 Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
- 11 Nr. 3 Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
- 11 Nr. 4 Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
- 12 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- 12 Nr. 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung beschließt der Vorstand.
- 12 Nr. 2 Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
- 12 Nr. 3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösen des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
- 12 Nr. 4 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- a) die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;
- b) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- c) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- d) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
- e) die Wahl des Kassenprüfers;
- f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
- h) Bericht über Vereinsziele für das laufende Jahr;
- i) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
- 13 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- 13 Nr. 1 Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
- 13 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§12 Nr. 3) bekanntzugeben.
- 13 Nr. 3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nur aktive Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
- 13 Nr. 4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde und dieser kenntlich gemacht worden ist.
- 13 Nr. 5 Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (§13 Nr. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitglieder nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
- 13 Nr. 6 Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt.
- 13 Nr. 7 Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
- 14 Digital, Online und asynchron
- 14 Nr. 1 Die Organe können technische Systeme verwenden, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Erfüllung des Satzungszwecks ermöglichen. Weiteres wird durch die Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
- 15 Kassenprüfung
- 15 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer, die/der weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
- 15 Nr. 2 Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.
- 16 Datenschutz
- 16 Nr. 1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Weitere Rechte, Aufgaben und Pflichten sind in einem Hinweisblatt zum Datenschutz einzusehen.
- 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- 17 Nr. 1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern die Auflösung in der Tagesordnung benannt ist und mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- 17 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- An“ Menschen helfen Menschen in und um Berlin e.V.“
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.09.2019 beschlossen.
Berlin, 21.09.2019